Forschende
In den einzelnen Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen werden unterschiedliche Zielgruppen von Forschenden adressiert, eingeteilt nach ihrer Forschungserfahrung. Altersgrenzen bestehen in den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen nicht. Eine Beteiligung für Studierende vor einem Abschluss, der zur unmittelbaren Aufnahme eines Promotionsstudiums ohne weitere Auflagen oder Prüfungen qualifiziert, ist nicht möglich.
Grundsätzlich werden zwei Gruppen von Forschenden unterschieden:
Early-stage researchers (Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler / Doktorandinnen und Doktoranden)
"Early-stage researchers" sind definiert als Forschende in den ersten vier Jahren (Vollzeit-Äquivalent) ihrer Forscherlaufbahn seit Datum des Erwerbs eines Abschlusses, der formal erlaubt, ein Promotionsstudium aufzunehmen. Die Aufnahme des Promotionsstudium sollte entweder im Land, in dem der Abschluss erworben wurde, oder in dem Land, in dem der Forschende im Rahmen der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen rekrutiert wird aufgenommen werden können, unabhängig davon, ob eine Promotion tatsächlich angestrebt ist. Forschende mit einer abgeschlossenen Promotion, unabhängig von deren Dauer, zählen nicht mehr als "early-stage researchers".
Experienced researchers (erfahrene Forscherinnen und Forscher)
"Experienced researchers" müssen entweder bereits promoviert sein oder mindestens vier Jahre Forschungserfahrung (Vollzeit-Äquivalent) aufweisen können. Entscheidend für den Beginn der Berechnung der Forschungserfahrung ist das Datum des Erwerbs eines Abschlusses, der formal erlaubt, ein Promotionsstudium aufzunehmen., Mindestens eine der beiden Qualifikationen muss zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist eines Bewerbungsaufrufs (bzw. bei institutionell ausgerichteten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Rekrutierung oder Entsendung) erfüllt sein. Es gibt keine explizite Altersobergrenze für Antragstellende in den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen.
Verkürzend gesagt bezieht sich "early-stage researchers" auf Doktorandinnen und Doktoranden, während sich "experienced researchers" auf bereits promovierte Forscherinnen und Forscher der unterschiedlichen Erfahrungsstufen bezieht.
Einrichtungen
Grundsätzlich sind mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen alle Einrichtungen angesprochen, die in Forschung oder Forschungsausbildung aktiv sind, das heißt sowohl Hochschulen als auch öffentliche und private Forschungseinrichtungen und auch Unternehmen inklusive kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). In einzelnen Maßnahmen bestehen zusätzliche Spezifizierungen hinsichtlich der teilnahmeberechtigten Einrichtungen.
Mobilität
Generelle Mobilitätsregel
Die Beteiligung an nahezu allen Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen setzt eine geographische Mobilität voraus.
Grundsätzlich gilt, dass es nicht möglich ist, einen Aufenthalt in einem Land anzutreten, in dem eine Forscherin bzw. ein Forscher bereits mehr als zwölf Monate in den letzten drei Jahren ansässig und/oder tätig gewesen ist.
Der Bezugspunkt für die Mobilitätsregel ist bei den individuellen Maßnahmen der jeweilige Bewerbungsschluss eines Aufrufs (was unter anderem bedeutet, dass beispielsweise Aufenthalte im Gastland nach dem Bewerbungsschluss, aber vor Projektbeginn möglich sind). Bei den institutionellen Maßnahmen ist der Bezugspunkt das Datum der Einstellung bzw. Entsendung durch die jeweilige Gasteinrichtung.
Ausnahmen der generellen Mobilitätsregel
Nicht relevant ist die generelle Mobilitätsregel für Maßnahmen oder Komponenten mit Rückkehrcharakter. Dies betrifft die Rückkehrphase der "Global Fellowships" innerhalb der Individual Fellowships (IF).
Keine Anwendung findet die Mobilitätsregel beim Personalaustausch (RISE).
Für das "Society and Enterprise Panel", das "Career Restart Panel" und das "Reintegration Panel" innerhalb der European Fellowships (IF-EF) gilt eine modifizierte Mobilitätsregel: Forschende dürfen im Verlauf der letzten fünf Jahre nicht länger als drei Jahre im Zielland ansässig und / oder tätig gewesen sein.
Bestehende Mobilitätsprogramme, die eine Kofinanzierung über die Maßnahme COFUND erhalten, können in gut begründeten Fällen von der Mobilitätsregel abweichen.
Wissenschaftliche Bereiche
Bei den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen gibt es keine vorgegebenen wissenschaftlichen Disziplinen oder Gebiete ("bottom-up approach"). Die Forschenden sind bei der Antragstellung also frei in der Wahl ihres vorgeschlagenen Forschungsthemas, allerdings ist die Nuklearforschung ausgeschlossen.
Allerdings ist zu Evaluationszwecken in der Regel eine Zuordnung zu einem von acht unterschiedlichen wissenschaftlichen Panels erforderlich.
Drittstaaten
Drittstaaten sind grundsätzlich alle Länder, die weder EU-Mitgliedstaaten noch Assoziierte Staaten sind. Innerhalb der Drittstaaten kann noch für unterschiedliche Zwecke zwischen verschiedenen Ländergruppen unterschieden werden:
- Drittstaaten, die grundsätzlich eine Förderung aus Horizont 2020 erhalten können (entsprechend der Liste im Allgemeinen Anhang zum Arbeitsprogramm)
- Drittstaaten, die in der Regel keine Förderung aus Horizont 2020 erhalten
Beteiligung von Einrichtungen in Drittstaaten
- Bei Maßnahmen mit mehreren beteiligten Einrichtungen:
- Bei den Innovative Training Networks (ITN) können Einrichtungen aus Drittstaaten über die jeweilige Mindestanzahl an Partnern aus Mitgliedstaaten und Assoziierten Staaten hinaus beteiligt werden.
- Beim Research and Innovative Staff Exchange (RISE) müssen Drittländer laut Beteiligungsmodalitäten eingebunden werden, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder aus dem gleichen Sektor stammen.
- Die Beteiligung an einer solchen Maßnahme ist jedoch nicht unmittelbar gleichzusetzen mit einer EU-Finanzierung.
- In der Maßnahme Global Fellowships (IF-GF) ist die Gasteinrichtung während der ersten Phase (Outgoing Phase) des Projektes in einem Drittstaat lokalisiert. Diese Einrichtungen sind allerdings keine Vertragspartner der EU.
Beteiligung von Forschenden mit der Nationalität eines Drittstaats
- In den Innovative Training Networks (ITN) und im Programm Research and Innovative Staff Exchange (RISE) können Forschende aus Drittstaaten ohne Einschränkung beteiligt werden.
- Die European Fellowships (IF-EF) wenden sich an Forschende aller Nationalitäten. Forschende, die sich im Reintegration Panel bewerben, müssen die Nationalität eines Mitgliedstaats der EU oder eines zum Rahmenprogramm assoziierten Staats besitzen oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Forschung in Europa tätig gewesen sein.
- Für die Global Fellowships (IF-GF) können sich Forschende mit der Nationalität eines Drittstaates bewerben, sofern sie zum Zeitpunkt der Deadline seit mindestens fünf Jahren (in Vollzeit) in einem Mitgliedstaat oder Assoziierten Staat in der Forschung tätig sind oder in der Vergangenheit ununterbrochen fünf Jahre in der Forschung tätig waren.
Finanzen
Die Finanzierung in den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen erfolgt nach einem eigenen Schema, das sich von den Finanzierungsmodellen der anderen Bereiche von Horizont 2020 unterscheidet. Die Förderung erfolgt für unterschiedliche Bestandteile der in den jeweiligen Maßnahmen vorgesehenen Aktivitäten und beträgt bis zu 100 % der Kosten.
Grundsätzlich gilt, dass der Vertragspartner der EU und damit direkter Empfänger aller Zahlungen immer die beteiligte Einrichtung im Mitgliedstaat der EU oder zum Rahmenprogramm assoziierten Staat ist (und nicht einzelne Forschende). Auch bei Projekten mit Beteiligung von Institutionen aus Drittstaaten (zum Beispiel Global Fellowships (IF-GF) oder Innovative Training Networks (ITN)) ist die koordinierende Einrichtung im Mitgliedstaat oder Assoziierten Staat der Zuwendungsempfänger.
Die möglichen finanziellen Beiträge der EU können in verschiedenen Kostenkategorien erfolgen, die sich in zwei Bereiche aufteilen:
- Der erste Bereich umfasst Kosten, die sich auf die Aktivitäten der im jeweiligen Projekt geförderten Forscherinnen und Forscher beziehen. Für die Einstellung der Forschenden werden den Einrichtungen definierte Beträge zur Verfügung gestellt, die unter anderem die Forschungserfahrung (living allowance), die Mobilität (mobility allowance) und den Familienstand (family allowance) berücksichtigen. Auf den Grundbetrag (living allowance) wird ein vom Aufenthaltsland abhängiger Korrekturfaktor angewendet. Die den Einrichtungen für die Einstellung zur Verfügung gestellten Mittel umfassen alle gesetzlich notwendigen Abgaben und stellen somit ein "Arbeitgeberbrutto" dar. Grundsätzlich erwartet die EU eine Beschäftigung auf arbeitsvertraglicher Basis.
- Der zweite Bereich umfasst Kosten, die sich auf die Aktivitäten der Einrichtungen bei der Projektdurchführung beziehen. Dies kann Zuschüsse zu den Forschungs-, Ausbildungs- und Wissenstransferkosten des Projekts sowie Zuschüsse zu den Management- und Verwaltungskosten umfassen.
Welche der Kategorien in einer Maßnahme zutreffen und in welcher Höhe ein Zuschuss erfolgen kann, ist in einer entsprechenden Übersichtstabelle für jede Maßnahme im Arbeitsprogramm der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen aufgelistet. Ergänzende Informationen finden sich in der Regel in den jeweiligen "Guides for Applicants".
Bewerbung
Allgemein sind zwei Typen von Maßnahmen zu unterscheiden, die unter anderem unterschiedliche Bewerbungsformen haben:
Bei institutionellen Maßnahmen erfolgt die Bewerbung durch eine Einrichtung oder Gruppe von Einrichtungen entsprechend den Inhalten der jeweiligen Maßnahme. Im Erfolgsfall steht den Einrichtungen für die Durchführung der Projekte eine Anzahl von Forschermonaten zur Verfügung, die sie entsprechend der inhaltlichen Erfordernisse ausschreiben und besetzen. Einzelne Forscherinnen und Forscher bewerben sich auf die ausgeschriebenen Positionen direkt bei den durchführenden Einrichtungen.
Bei individuellen Maßnahmen (Individual Fellowships - nur für "experienced researchers") erfolgt eine Bewerbung immer gemeinsam durch die beteiligte Einrichtung und die individuelle Forscherin bzw. den individuellen Forscher. Das Einreichen des finalen Antrags muss jedoch durch die Einrichtung erfolgen.
Bewerbungsaufruf und Antragseinreichung auf dem Participant Portal
Für jeden Bewerbungsaufruf steht eine eigene Webseite auf dem Participant Portal mit den relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere der offizielle Bewerbungsaufruf, das jeweils gültige Arbeitsprogramm für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und ein Leitfaden für die Antragstellung in der jeweiligen Maßnahme ("Guide for Applicants"). Das Arbeitsprogramm und der Leitfaden für Antragstellende sind unerlässliche Hilfsmittel für die Erstellung eines Antrags.
Während eines laufenden Bewerbungsaufrufs können die "Guides for Applicants" sowie gegebenenfalls andere Unterlagen geändert oder aktualisiert werden. Es wird während der Antragsvorbereitung sowie vor Einreichung dringend geraten, die Aktualität der benutzten Unterlagen zu überprüfen. In der Regel werden auch häufig gestellte Fragen zu einem Call gesammelt; diese sollten ebenfalls beachtet werden.
Die Antragseinreichung erfolgt elektronisch über den "electronic submission service" der Europäischen Kommission: "Submission and Evaluation in the Participant Portal (SEP)". Bei Maßnahmen, die eine Reihe von Einrichtungen involvieren (wie zum Beispiel die Innovative Training Networks (ITN)), sollte die Registrierung in SEP von der Koordinatorin bzw. dem Koordinator vorgenommen werden, bei individuellen Maßnahmen (Individual Fellowships) von der Gasteinrichtung. Der Zugang zu SEP erfolgt ausschließlich über das Participant Portal. Es ist ein Account des European Commission Authentication Service (ECAS) erforderlich. Eine Anleitung zur Antragseinreichung mit Informationen zur ECAS-Registrierung und zur Handhabung von SEP ist auf dem Participant Portal verfügbar. Die jeweiligen "Guides for Applicants" enthalten in ihren Anhängen die Bewerbungsunterlagen. Diese Unterlagen entsprechen den Eingabeformularen in SEP.
Die Bewerbungsunterlagen setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Bereich A stellt den administrativen Teil (Formulare), Bereich B den eigentlichen Antragstext dar. Für beide Teile bestehen bestimmte Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Format, die dem jeweiligen Guide for Applicants zu entnehmen sind.
Die für den jeweiligen Bewerbungsaufruf genannte Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist; das elektronische System schließt jeweils um 17:00 h Brüsseler Ortszeit. Eine verspätete Einreichung von Antragsunterlagen ist nicht möglich.